Statuten des steiermärksichen Fachverbandes AIKIDO (StmkFvA) vom 08.04.2019

I. Präambel

Der StmkFvA verpflichtet sich der Verbreitung und Förderung des AIKIDO. Er initiiert und koordiniert sportpolitische Aktivitäten.

Der StmkFvA wie seine Organe und Mitglieder bestehen auf die Grundsätze des Sportgeistes, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und Prävention. Bestimmend der Grundwerte, stellt der StmkFvA Integration in den Sport und fordert auch von den Verbandsangehörigen den moralischen Kodex des Bushido.


 II. Allgemeine Bestimmungen

1. Name, Sitz und Tätigkeit

    (1)    Der Verband führt den Namen „Steiermärkischer Fachverband AIKIDO“, in folge kurz StmkFVA.

    (2)    Der Steiermärkische Fachverband AIKIDO hat seinen Sitz in Graz.

    (3)    Die Tätigkeit erstreckt sich auf die gesamte Steiermark.        


2. Zweck

    (1)    Der StmkFVA steht landesweit gemeinnützigen Vereinen für AIKIDO und artverwandten japanischen Sparten offen. Er fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder, der zugehörigen Zweigvereinen, Gruppen und Sektionen.

    (2)    Landesweite Vereins- und Organisationsentwicklung in der Steiermark.

    (3)    Der StmkFVA fördert und unterstützt die breitensportliche und gesundheitsfördernde Aktivitäten wie auch sportlichen Aspekten.

    (4)    Der sportliche Aspekt liegt im gesundheitsfördernden Ausgleich durch körperliche Bewegung in Interaktion mit anderen Personen zur Erhaltung und Steigerung des gesundheitsfördernden geistig-mentalen Ausgleichs, motorisch-körperlichen Verbesserung und Leistung steigernden Streben nach technischen Können um auch Leistungsvergleiche im geregelten Wettkampf zu etablieren.

    (5)    Durchführung von Veranstaltungen, Turnieren, Wettkämpfen, Meisterschaften in AIKIDO artverwandten japanischen Sparten.

    (6)    Umsetzung, Unterstützung und Realisierung der Jugendbildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden.

    (7)    Durchführung bzw Beschickung von Leistungskursen für Aktive sowie von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung.

    (8)    Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen.

    (9)    Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von Sportanlagen, Leistungszentren, Ausbildungs- und Übungsstätten.


3. Gemeinnützigkeit

Der StmkFVA ist eine nicht auf Gewinn gerichtete und in allen Bereichen gemeinnützige Vereinigung.


4. Mittel des Verbandes

    (1)    Als ideelle Mittel dienen:

        (a)    Koordination der sportpolitischen Aktivitäten

        (b)    Erarbeitung von sportartübergreifenden Konzeptionen, Programmen, Modellen und Aktivitäten, einschließlich der damit verbundenen Rahmenbedingungen

        (c)    Unterstützung der Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Beachtung ihrer Eigenständigkeit

        (d)    Erbringung von Serviceleistungen für die Mitglieder

        (e)    Erbringung von Beratungsleistung für die Mitglieder

        (f)    Vertretung der Anliegen des AIKIDOs gegenüber staatlichen sowie nichtstaatlichen Einrichtung, der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen

        (g)    Förderung von Good Governance im Sport

        (h)    Fort- und Weiterbildung von Trainern, Instruktoren, Übungsleiter und ähnlichem

        (i)    Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen

        (j)    Entwicklung von Sportprojekten

        (k)    Beauftragung von Studien

        (l)    Erstellung von Dokumentationen und Datenbanken

        (m)    Event- und Verbandsmarketing

        (n)    Herausgabe von Publikationen aller Art

        (o)    Förderung von Fairness im Sport, gegen Gewalt, Rassismus und Diskriminierung


    (2)    Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

        (a)    Mitgliedsbeiträgen

        (b)    Zuwendungen aus Sportförderungs- und sonstigen öffentlichen Mitteln

        (c)    Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

        (d)    Erträgnisse aus Sport- und sonstigen Veranstaltungen

        (e)    Werbe-, Sponsor- und Lizenzeinnahmen

        (f)    Veranstaltungen von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Tagungen und Konferenzen

        (g)    Gründung und Erwerb von Beteiligungen an gemeinnützigen und anderen Einrichtungen und Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen), welche zum Erreichen des Verbandszweckes dienlich sind

        (h)    Einnahmen/Erträgnisse aus Medienverträgen

        (i)    Erträgnisse aus Vermögensverwaltung

        (j)    Verkauf von Publikationen und Skripten

        (k)    Einnahmen aus Inseraten oder anderen Werbeeinschaltungen (zB Website)

        (l)    Einnahmen aus dem Merchandising


III. MITGLIEDSCHAFT

1.  Mitglieder

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied den Statuten des StmkFVA unterwirft, deren Satzungen vereinsbehördlich genehmigt sind und nicht im Widerspruch zum StmkFVA stehen dürfen.


    (1)    Ordentliche Mitglieder
sind Vereine, Sektionen, Untergruppen oder Zweigvereine, die aus Einzelmitgliedern bestehen und ihren Sitz oder Tätigkeitsbereich in der Steiermark haben.

    (2)    Außerordentliche Mitglieder
sind Vereine, Sektionen, Untergruppen oder Zweigvereine, die den Punkt (a) enthaltenen Bedingungen nicht erfüllen oder welche trotz Erfüllung nur einen Antrag auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied stellen. Die Aufnahme wird vom Vorstand nach Erfüllung der gleichen Aufnahmebedingung wie sie für ordentliche Mitglieder bestehen, beschlossen.
Außerordentliche Mitglieder können weiters alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, welche sich nicht voll oder nur befristet an der Verbandsarbeit oder an den vom Verband unterstützten Aktivitäten beteiligen.

    (3)    Unterstützende Mitglieder
können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Verbandstätigkeiten durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ohne vertragliche Gegenleistung fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Förderer des …“ bzw. allfälligem Verbandslogos mit dem Hinweis ihrer Förderstellung (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

    (4)    Vertragliche Mitglieder
können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Verbandstätigkeiten durch Zahlung eines Sponsorbeitrags fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Offizieller Vertragspartner/Offizieller Partner/Offizieller Sponsor des …“ bzw allfälligem Verbandslogos mit dem Hinweis ihrer Vertragspartnerschaft (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

    (5)    Ehrenmitglieder
können von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes Personen gewählt werden, die sich im AIKIDO und/oder deren artverwandten japanischen Sparten besondere Verdienste erworben haben. Die Wahl wird in einer Urkunde festgehalten.


2. BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


3. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    (1)    Den freiwilligen Austritt
Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand via Einschreiben oder e-Mail bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Verbandsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, einzureichen. Bei verspäteter Einreichung ist der Austritt mit nächstfolgendem Verbandsjahr wirksam.
Nach dem freiwilligen Austritt der Mitgliedschaft hat das Mitglied dem StmkFvA ihm überlassenen Gegenstände binnen 14 Tagen zurückzugeben. Weiters darf es die Markenzeichen des StmkFvA nicht weiterverwenden.

    (2)    Den Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen per Beschluss des Vorstandes mit einer 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen erfolgen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

    (a)    das Mitglied gegen die Bestimmungen der Statuten oder Beschlüsse von Organen oder Gremien des StmkFvA beharrlich und wiederholt verstößt.

    (b)    das Mitglied trotz Setzung einer Nachfrist von einem Jahr die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt

    (c)    das Mitglied das Ansehen des AIKIDO oder seinen artverwandten Sparten oder dem Ansehen des StmkFvA nachhaltig schadet

    (d)    Das Mitglied die Beiträge trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet

    (e)    Das Mitglied die Gemeinnützigkeit im Sinn der Bundesabgabenordnung verliert

    (f)    Über das Mitglied ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde

    •    
Im Falle eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträgen bzw erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge und Gebühren.

Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied dem StmkFvA ihm überlassenen Gegenstände binnen 14 Tagen zurückzugeben. Weiters darf es die Markenzeichen des StmkFvA nicht weiterverwenden.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den obergenannten Gründen  von der Generalversammlung per Antrag des Vorstands beschlossen werden.


    (3)    Auflösung des Vereins
Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften weiters durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Nach einer erfolgten Auflösung eines Mitgliedsvereins, Sektion, Untergruppe oder Zweigvereins erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschiedene Mitglieder weder auf Rückerstattung von Beiträgen noch auf das Vermögen Anspruch.

Die ihm überlassenen Gegenstände sind binnen 14 Tagen zurückzugeben. Weiters darf es die Markenzeichen des StmkFvA nicht weiterverwenden.

    (4)    Beendigung der Ehrenmitgliedschaft
wird durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod wirksam.

   (5)    Rechte und Pflichten der Mitglieder

            (1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Anlagen und Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht bei der Generalversammlung.

            (2)    Stimmrecht in der Generalversammlung ist im Bereich IV Punkt 2 geregelt.

            (3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes und des Sports sowie das Ansehen nach Kräften zu fordern und zu wahren. Diese Statuten und die von den Organen und Gremien des StmkFvA gefassten Beschlüsse einzuhalten und bei der Erfüllung zu unterstützen.

            (4)    Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen, Verhaltens- und Wettkampfordnungen, insbesondere die Anti-Doping-Bestimmungen zu beachten.

            (5)    Die ordentlichen, ausserordentlichen, fördernden und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der in jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.

            (6)    Unter die Förderung der Interessen des StmkFvA fällt auch die jederzeitige bzw unentgeltliche Bereitschaft der Vereinsmitglieder bzw ihrer Mitglieder, für den StmkFvA sowie seine unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstigen Vereinssponsoren für Werbetätigkeiten zur Verfügung zu stehen.

            (7)    Die Vereinsmitglieder stimmen für sich und ihre Mitglieder der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten von ihnen und ihren Mitgliedern im Sinne der jeweils gültigen Datenschutzgesetzes in Österreich bzw. Der jeweils gültigen Standard- und Musteranwendung für Mitgliedsverwaltung durch den StmkFvA zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung  zur Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale und internationale Verbänden zu vereinsinternen Zwecken bzw auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportausübungsberechtigungen, Ausweisen oder Spielerpässen, Lizenzen oder Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen erforderlich ist, durch den StmkFvA, wobei sie sich verpflichten, dem StmkFvA alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu erteilen.

            (8)    Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich und ihre Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Lehrgänge, Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind!) und hergestellten Fotografien bzw Bilddokumente, welcher Art auch immer, durch den StmkFvA oder dem jeweiligen Fotografen zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Vereinsmitglied bzw deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an StmkFvA bzw dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke des StmkFvA und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und /oder seiner Sponsoren und Förderer, welcher Art auch immer, bspw auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln.

            (9)    Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich und ihre Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des StmkFvA auf vereinseigenen Homepages sowie in veröffentlichen Medienberichten, Werbeschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstigen Vereinssponsoren zu.

            (10)   Informationen an die Vereinsmitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand des StmkFvA per Post oder mittels e-Mail (an die vom Mitglied bekannt gegebene Kontaktadresse) oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann als zugestellt bzw bekannt.

IV.    ORGANE und Vertretungsbefungnisse

    1.    Organe sind:

    (1)    Generalversammlung

    (2)    Vorstand

    (3)    Kontrolle (Rechnungsprüfung)

    (4)    Schiedsgericht



    2.    Die Generalversammlung

    (1)    Die ordentliche Generalversammlung des StmkFvA findet alle vier Jahre bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres statt.

    (2)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post oder e-Mail (an die vom Mitglied dem Verband gegebene Adresse) oder Veröffentlichung auf der verbandseigenen Homepage oder im verbandseigenen Mitteilungsblatt einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder in den davor im Vereinsgesetz vorgesehen Fällen durch die Kontrolle oder einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

    (3)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (durch ihre vertretungsbefugten Organe), die Mitglieder des Vorstandes, die Kontrolle (Rechnungsprüfer), sowie geladene Gäste teilnahmeberechtigt.

    (4)    An der Generalversammlung sind jedoch nur ordentliche Delegierte stimmberechtigt.

    (5)    Jedes ordentliche Verbandsmitglied stellt ungeachtet seiner Mitgliederzahl einen stimmberechtigten ordentlichen Delegierten.
Mehrere Sektionen ein und desselben Mitglieds der gleichen Sparte, die bei dem StmkFvA einzeln gemeldet sind, zählen als eine Sektion und haben nur eine Stimme.

    (6)    Die Mitglieder sind berechtigt, für jede ihnen zufallende Stimme einen Delegierten zu entsenden. Der Delegierte muss Mitglied des ordentlichen Vereinsmitglieds und volljährig sein. Die Delegierten der Mitglieder sind zur Generalversammlung satzungsmäßig zu bevollmächtigen. Liegt diese schriftliche Vollmacht bei Beginn der Generalversammlung des StmkFvA bei diesem nicht auf, besitzt der Verein kein Stimmrecht. Ein Delegierter darf nicht mehrere Vereine (bzw Sektionen, Untergruppen, Zweigvereine von verschiedenen Vereinen) vertreten.

    (7)    Die Aufgabe der Generalversammlung sind:

            (a)    Feststellung der Stimmberechtigten

            (b)    Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung

            (c)    Entgegennahme und Beschlussfassung über Tätigkeitsberichte und Voranschlag des Vorstandes

            (d)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Kontrolle bzw Entgegennahme des Berichtes der Kontrolle

            (e)    Beschuss über die Entlastung der Vereinsorgane

            (f)    Wahlen und Enthebung der Vereinsorgane und von Ehrenpräsidenten und Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

            (g)    Wahl und Enthebung der Kontrolle

            (h)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

            (i)    Beschlussfassung über Anträge der Mitgliedsvereine und des Vorstandes

            (j)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach …

            (k)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband

            (l)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung

            (m)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

    (8)    Die Generalversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung im übrigen selbst.

    (9)    Das Antragsrecht steht nur ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern zu. Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vorher beim StmkFvA schriftlich einzureichen und richtig gefertigt (Präsident + Schriftführer + Finanzreferent + Vereinsstempel + 3 ordentliche oder 6 ausserordentliche Mitglieder mit Unterschrift) eingebracht werden. Verspätete oder nicht ordnungsgemäß eingebrachte Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültig wie die Stimme des Antragstellers.

    (10)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    (11)  Beschlussfassungen sowie die Wahl der Funktionäre mit Ausnahme der Wahl eines allfälligen Ehrenpräsidenten erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen gelten. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    (12)  Die Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern, Beschlüsse, mit denen der Vorstand ganz oder teilweise abgewählt wird, sowie alle Anträge, die bei ihrer Annahme eine Änderung der Satzungen des StmkFvA mit sich bringen würden, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen gelten.

    (13)  Das Rederecht steht nur ordentlichen, außerordentlichen und Ehren-Mitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern zu, wobei eine Beschränkung der Redezeit in der Generalversammlung von der Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden kann.

    (14)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser/diese verhindert ist/sind, so führt der an Dienstjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    (15)  Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand des StmkFvA einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder verlangen oder auf Verlangen der Kontrolle oder jedes Rechnungsprüfer.
Die außerordentliche Generalversammlung hat in diesem Falle binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Begehrens einberufen zu werden und hat innerhalb weiterer vier Wochen stattzufinden.
Die Tagsatzung beschränkt sich auf die Behandlung der Anträge (bei Anträgen von Vereinen satzungsgemäß gezeichnet), die zur Einberufung geführt haben.
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Generalversammlung die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.

    (c)    Der Vorstand

            (1)    Die Geschäfte des StmkFvA werden vom Vorstand geführt.
                    Er besteht aus:
                    - einem allfälligen
Ehrenpräsidenten
                    - dem Präsidenten
                    - bis zu drei Vizepräsidenten
                    - dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter
                    - dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter
                    - den
Beiräten, deren Anzahl acht nicht überschreiten darf


            (2)    Der gesamte Vorstand wird alle vier Jahre in der stattfindenden Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder neu gewählt. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes gemeinsam oder eine geheime Wahl mit Stimmzettel beschließt. Alle Funktionäre sind wieder wählbar und führen die Geschäfte. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

                    (a)    Diese Regelung tritt erst nach der Interimsperiode inklusive der Periode danach in Kraft (4+4)


            (3)    Bei einer Verhinderung des Präsidenten vertritt einer der Vizepräsidenten den Verein nach außen. Die Schriftstücke des StmkFvA bedürfen zur ihrer Rechtsgültigkeit die Unterschrift des Präsidenten, im Verhinderungsfalle eines Vizepräsidenten, und des Schriftführers. Verpflichtungen, die dem StmkFvA finanziell binden, sind vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.


            (4)    Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem StmkFvA bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.


            (5)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den oben genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


            (6)    Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.


            (7)    Der Vorstand wird vom Präsident, bei Verhinderung von seinem bzw einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/Sind auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen.


            (8)    Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.


            (9)    Der Vorstand ist berechtigt, gleichfalls eine hauptamtliche Geschäftsstelle des Verbands einzurichten. Diese ist das Hilfsorgan des Vorstands. Sie erledigt alle mit der Führung des sportlichen und administrativen Betriebs zusammenhängende Angelegenheiten nach den Weisungen des Vorstands. Der Vorstand kann bindende Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erlassen.


            (10)  Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der Geschäftsstelle geeignete Personen hauptamtlich anzustellen bzw zu kündigen. Der Leiter der Geschäftsstelle hat die Bezeichnung „Generalsekretär/in“ zu führen. Der Vorstand kann weitere Bereichsleiter für spezielle Aufgabenbereiche hauptamtlich stellen.


            (11)  Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt und diesem verantwortlich.


            (12)  Die Geschäftsstelle bzw deren Leiter haben den Vorstand bei der Erstellung des Budget zu unterstützen bzw die Einhaltung des vom Vorstand bzw der Generalversammlung beschlossenen Budgets/Budgetvorschlag sowie der Entsende- und Förderrichtlinien samt Vergabemodalitäten zu überwachen und allfällige Abweichungen in regelmäßigen Abständen dem Vorstand zu berichten. Auch haben diese den Finanzreferenten bei der ordnungsgemäßen Führung zu unterstützen.


            (13)  Der Leiter der Geschäftsstelle ist dem Vorstand für die wirtschaftliche und organisatorische Führung der Geschäftsstelle verantwortlich.


            (14)  Der Leiter der Geschäftsstelle ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen bzw kann er bei diesen stets anwesend sein. Er hat aber aus seiner Funktion als Leiter der Geschäftsstelle kein Stimmrecht im Vorstand.


            (15)  Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist/sind, so führt der an Dienstjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


            (16)  Der Schriftführer führt die Protokolle der Vorstandssitzung bzw  Generalversammlung und des Vorstands.


            (17)  Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.


            (18)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten sein oder einer seiner Stellvertreter, an die Stelle des Schriftführers oder des Finanzreferenten jeweils ihre Stellvertreter.


            (19)  Der Vorstand ist, eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, bei Anwesenheit des Präsidenten, im Verhinderungsfalle eines Vizepräsidenten, und zusätzlich so vielen Vorstandsmitgliedern, dass mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist, beschlussfähig.


            (20)  Alle Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden, sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


            (21)  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds, wenn dessen Funktion jedenfalls zu besetzen ist, die Pflicht, binnen einem Monat, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptieren überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird ein ausgeschiedenes Mitglied nicht binnen einem Monat vom verbleibenden Vorstand kooptiert, so ist die Kontrolle bzw jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Kontrolle bzw jeder Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstands nicht binnen dieser Frist durch ein anderes wählbares Mitglied kooptiert wird, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, oder die Kontrolle oder einen Rechtsprüfer zu ersuchen, eine außerordentliche Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.


            (22)  Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der Generalversammlung zu berichten.


            (23)  Ausser durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.


            (24)  Die Generalversammlung kann, in einer diesbezüglichen einberufenen Generalversammlung, den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.


            (25)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptieren eines Nachfolgers wirksam.


            26)  Die Beschlüsse der Generalversammlung des StmkFvA, des Vorstandes sowie des Schiedsgerichtes sind für die angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder bindend.


    4.    Die Kontrolle

            (1)    Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren als Kontrolle drei Rechnungsprüfer gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der ordentlichen Mitglieder der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.


            (2)    Der Kontrolle obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat der Kontrolle bzw jedem Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kontrolle hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


            (3)    Die Kontrolle oder jeder Rechnungsprüfer haben jedoch aus eigener Initiative oder auf Antrag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern des StmkFvA die Geschäftsgebarung, insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung und des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Generalversammlung zu berichten. Das Ergebnis einer derartigen Überprüfung ist der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben.


            (4)    Sollte die Kontrolle bei einer Überprüfung zu keinem einhelligen Beschluss über das Ergebnis kommen, hat sie darüber ein Protokoll schriftlich dem Vorstand vorzulegen.


            (5)    Haben die Kontrolle oder einzelne Rechnungsprüfer Bedenken gegen die Geschäftsgebarung oder sind sie der Ansicht, dass die Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hat durch den Vorstand die beanstandete Geschäftsgebarung oder die beanstandete Durchführung eines Beschlusses nochmal überprüft zu werden. Sollte das Ergebnis dieser Überprüfung die Bedenken der Kontrolle nicht zerstreut, so kann die Kontrolle oder jeder Rechnungsprüfer eine auf diesen Tagesordnungspunkt beschränkte außerordentliche Generalversammlung einberufen.


            (6)    Die Kontrolle ist gleichfalls auf schriftliches Ersuchen des StmkFvA berechtigt bzw verpflichtet, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes als Mitglied angeschlossenen Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Diesbezüglich haben die Statuten der Mitglieder des StmkFvA allenfalls Entsprechendes vorzukehren. Auch in diesem Fall hat der Vorstand des betroffenen Mitglieds den Rechnungsprüfern des StmkFvA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kontrolle ist auch berechtigt, dem Vorstand des StmkFvA und gegebenenfalls der Generalversammlung des StmkFvA über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.


            (7)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmung Rücktritt bzw Abberufung.


    5.    Das Schiedsgericht

            (1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das interne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.


            (2)    Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des StmkFvA hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der, ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil gemeinsam mit seinem, an den Vorstand des StmkFvA zu richtenden Antrag, dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieser wird sodann Vorsitzender des Schiedsgerichtes.


            (3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind intern endgültig.


V.    Markenzeichen, Anti-Doping, Geschlechter Gleichbehandlung, und Datenschutz


    1.    Markenzeichen des Steiermärkischen Fachverbandes AIKIDO

    (1)    Alle Mitglieder des StmkFvA und deren Vereinsmitglieder sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes die Marke (Logo) des StmkFvA während ihrer aufrechten Mitgliedschaft beim StmkFvA bzw das Vereinsmitglied darüber hinaus auch nur während seiner aufrechten Mitgliedschaft zum StmkFvA bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten zu verwenden bzw einzusetzen.


    (2)    Die Regelung bzw Beschränkung für unterstützende bzw vertragliche Mitglieder sind laut Statuten zu beachten.


    (3)    Nach dem Austritt aus dem StmkFvA oder dem Austritt des Vereinsmitglieds zum Mitglied des StmkFvA ist eine Verwendung ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung des Vorstandes nicht mehr gestattet, sondern verboten.


    2.    Anti-Doping

    (1)    Der StmkFvA sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderte Erklärungen abzugeben bzw von ihren Mitgliedern einzufordern.


    3.    Gleichstellung von Geschlechter

    (1)    Der StmkFvA und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Sender Mainstreamings. Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind zur besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.


    4.    Datenschutz

    (1)    Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten.


    (2)    Die Verbandsmitglieder stimmen für sich und ihre Mitglieder der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten von ihnen und ihrem Mitgliedern im Sinne des jeweils gültigen Datenschutgesetzes in Österreich zu und erteilen ihre Zustimmung für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu internen Zwecken, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial jeder Art.


VI.    Verbandsauflösung


    1.    Auflösung des Verbandes

    (1)    Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur einstimmig beschlossen werden, wobei Stimmenenthaltugen nicht als gültige Stimmen gelten.


    (2)    Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickelt zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.


    (3)    Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb der Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.


    (4)    Im Falle der freiwilligen Auflösung oder der behördlichen Auflösung sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigen Verbandszwecks ist das nach der Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem AIKIDO zu Zwecken der Förderung im Sinne der §§ 34 ff BAO zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

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